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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

 

ef+es GmbH

Grabenwiesenweg 19

61389 Schmitten im Taunus

 

Handelsregister: HRB 11901

Registergericht: Amtsgericht Bad Homburg

 

Vertreten durch:

Frankee Mauél

 

E-Mail: frankee/at/ef-es.com

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE309478591

EU-Streitschlichtung

 

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

 

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

 

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Haftung für Inhalte

 

Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

 

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Urheberrecht

 

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.

 

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Das Urheberrecht schützt in Deutschland verschiedenste Werke bzw. Werkarten und ermöglicht es den Künstlern dadurch, gegen mögliche Rechtsverstöße vorzugehen. Damit eine Schöpfung aber tatsächlich diesen besonderen Schutz genießt, muss sich diese durch Kreativität auszeichnen und eine persönliche Gestaltung aufweisen. Sind diese Kriterien erfüllt, kann das Urheberrecht auch beim Logo greifen. Schließlich führt § 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) explizit Werke der angewandten Kunst als schützenswert auf. Allerdings müssen Designer ihr Logo gemäß Urheberrecht nicht prüfen lassen, um ein entsprechendes Schutzrecht zu erstehen, stattdessen entsteht dieses automatisch mit der Fertigstellung. Dies bedeutet aber auch, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Urheberrecht jedes Logo schützt, denn eine konkrete Überprüfung erfolgt meist nur im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im Zuge der Gerichtsverhandlung muss der Richter dann entscheiden, ob das Zeichen über die notwendige Schöpfungshöhe verfügt. Lange Zeit waren die Gerichte der Meinung, dass für Gebrauchsgrafiken – zu denen Logos in der Regel zählen – besonders hohe Anforderungen an die Individualität und Schöpfungshöhe gelten. Erst das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013 (Az. I ZR 143/12) änderte diese Auffassung, sodass nun für alle Grafiken einheitliche Bewertungsstandards gelten.

Möchte eine Person oder ein Unternehmen ein durch das Urheberrecht geschütztes Logo verwenden, benötigen sie das Einverständnis des Schöpfers. Erteilt dieser die Erlaubnis für eine Verwertung, räumt er dadurch ein sogenanntes Nutzungsrecht ein. Wer für ein Logo Nutzungsrechte erwirbt, sollte die dabei geltenden Bedingungen unbedingt in einem Vertrag festhalten, um sich rechtlich abzusichern.

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